Die Bekanntgabe bezieht sich auf folgende Anlagenarten oder Gruppen von Anlagenarten nach Anhang 1 der 4. BImSchV:
Nr. 1 und 4.4.1 sowie für
elektrische Maschinen und Netze der Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsebene in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches sein können.