Beschränkung auf folgende Anlagenarten gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV:
1.1, 1.2, 1.4, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.14, 1.15, 1.16, 4.1.1 bis einschl. 4.1.19, 4.1.22, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.8, 4.9, 4.10, 5, 8, 9, 10.3, 10.6 bis einschl. 10.10, 10.20, 10.21, 10.23, 10.25, sowie Betriebswerkstätten und Tankstellen in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches sein können.
(Hinweis: Anlagenarten nach 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe in NRW gültigen Fassung. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)