Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
(Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998
(BGBl. I 1998 S. 502, BGBl. I 2004 S. 3214)
§ 18 BBodSchG
Sachverständige und Untersuchungsstellen
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz
wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und
Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung
verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und
Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der
von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit
und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen
nach Satz 1 erfüllen, regeln.