Hinweis des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 08. März 2021 zur Messung von Organischen Zinn-Verbindungen:
Messtechnische Erfassung an Anlagen der Nr. 5.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren):
In immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen oder in nachträglichen Anordnungen zu Genehmigungen für o. g. Anlagen in Baden-Württemberg kann gefordert werden, dass für die messtechnische Erfassung der Emissionen an Organozinnverbindungen die Erkenntnisse, die bei der Erprobung von geeigneten Messverfahren durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) ermittelt wurden, beachtet werden (Bericht Nr. 64-E01/19 der LUBW).
Der Bericht kann bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (www.lubw.baden-wuerttemberg.de) per E-mail unter der Adresse poststelle@lubw.bwl.de oder schriftlich unter der Anschrift, Postfach 100163, 76231 Karlsruhe angefordert werden. Das Messverfahren wurde von Referat 64 – Labor für Luftmessungen und stofflichen Verbraucherschutz - der LUBW im Januar 2019 entwickelt.
Allgemeinverfügung des Umweltministeriums zum Bekanntgabeverfahren für Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 14. Juli 2008: (Gemeinsames Amtblatt des Landes Baden-Württemberg vom 27. August 2008, Nr. 7, Seite 316)
Es gelten gemäß der o. g. Allgemeinverfügung neben den Maßgaben der 41. BImSchV für die Durchführung von Messungen und die Mitteilung des Messplanes folgende Bestimmungen:
Messungen zur Ermittlung luftverunreinigender Stoffe sind in der Regel von mindestens zwei Personen des fachkundigen Personals der Stelle durchzuführen zu lassen. Eine Reduzierung des einzusetzenden Personals ist im Messplan zu begründen.
Bei Messungen in Baden-Württemberg ist der zuständigen Überwachungsbehörde vor Messbeginn eine Messplanung vorzulegen. Dabei gelten folgende Fristen:
Bereich Luft:
- Bei Erstmessungen nach Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung der Anlage mindstens 4 Wochen,
- Bei wiederkehrenden Messungen an einer Anlage mindestens 3 Wochen
- Sind im Genehmigungsbescheid hiervon abweichende längere Fristen festgelegt, sind diese einzuhalten.
Bereich Lärm und Erschütterungen:
Bei Messungen in den Bereichen Lärm/Erschütterungen ist es ausreichend, der zuständigen Überwachungsbehörde das Datum der Messung rechtzeitig vorab, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Messtermin, mitzuteilen.
Beauftragte des Umweltministeriums Baden-Württemberg und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) sind berechtigt, an den Ermittlungen (gemäß Bekanntgabeumfang) teilzunehmen oder deren Ergebnisse zu überprüfen.
Bei Beschwerdefällen, die im Auftrag des Verursachers untersucht werden, ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer in angemessenem Umfang in das Gutachten aufzunehmen.