Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von
Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz-BBodSchG) vom 17. März 1998
BGBl. I 1998 S.502, BGBl. I 2004 S. 3214).
§ 18 BBodSchG
Sachverständige und Untersuchungsstellen
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz
wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und
Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische
Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und
Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang
der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer
Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen
nach Satz 1 erfüllen, regeln.