Einschränkungen/Ergänzungen:
Die Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt auf die im Anhang zur Akkreditierungsurkunde beschriebenen Mess- und Untersuchungsverfahren. Grundsätzlich gilt das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon ausgenommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa (hier: hochtoxische organischen Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen, z.B. Dioxine und Furane sowie faserförmige Stäube, z.B. Asbest).
Analysen von Stoffen und Verbindungen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme und Analyse erfordern, sind ausschließlich von einer für den Stoffbereich Sa bekannt gegeben Stelle durchzuführen.
Einschränkung für Gruppe II Nr. 2:
Die Bekanntgabe innerhalb Gruppe II Nr. 2 ist begrenzt auf die im Anhang zur Akkreditierungsurkunde beschriebene Überprüfung der Verbrennungsbedingungen gemäß Anhang E 6 der Bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen (Funktionsprüfung und Kalibrierung von Betriebsmessgeräten für die kontinuierliche Überwachung der Mindesttemperatur).