Ein Sensorwechsel ist nur durch den Hersteller oder durch vom Hersteller autorisiertes Fachpersonal zulässig.
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Die Funktionen „WLAN“ und „Bluetooth“ dürfen für Messungen im Rahmen der 1.BImSchV und der 44.BImSchV nicht verwendet werden.
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Das Kombinationsmessgerät ist nicht für den Außeneinsatz geeignet.
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Ergänzungsprüfung zu der Bekanntmachung des Umweltbundesamtes vom 21. Februar 2018 (BAnz. AT 26.03.2018 B9, Kapitel I, Nummer 2.36) und zur Mitteilung des Umweltbundesamtes vom 24. Februar 2020 (BAnz. AT 24.03.2020 B8, Kapitel II, Mitteilung 1), hinsichtlich der
Eignung zur Abgasverlustbestimmung und zur Überwachung der Emissionsgrenzwerte an Gas- und Ölfeuerungsanlagen entsprechend 1. BImSchV sowie an nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als
10 Megawatt entsprechend 44. BImSchV, auf Grundlage der VDI 4206 Blatt 1:2021-12.
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