Dieses Modul bietet Informationen zu Sachverständigen1, die mindestens in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland zugelassen bzw. anerkannt und bekannt gegeben sind. Die Zulassung (Belkanntgabe/Anerkennung)erfolgt gemäß
§ 18 Bundes-Bodenschutzgesetz
sowie nach landesrechtlichen Vorschriften.
Zulassungen (Anerkennungen/Bekanntgaben) richten sich nach den jeweiligen Ländergesetzen und -verordnungen zur Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG. In der Regel ist das Land zuständig, in dem der Sachverständige seinen Geschäftssitz hat. Sofern dieses keine Zulassungen durchführt, ist die Zulassung in dem Land zu beantragen, in dem der/die Sachverständige tätig werden möchte. In einigen Bundesländern ist darüber hinaus die Anerkennung der Zulassung bzw. die Feststellung der Gleichwertigkeit für die entsprechenden Sachgebiete erforderlich. Informationen hierzu sind bei den zuständigen Stellen der Länder zu erfragen (siehe Angaben unter Länderspezifische Regelungen).
Die Zulassung bzw. Anerkennung/Bekanntgabe der Sachverständigen basiert auf geprüfter Sachkunde nach dem "Merkblatt über die Anforderungen an Sachverständige nach § 18 BBodSchG"2.
1 Es werden nur natürliche Personen als Sachverständige bekannt gegeben. Das gilt auch, soweit die Sachverständigen wiederum Mitglieder von Organen oder Angestellten einer juristischen Person sind.
2 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) - Altlastenausschuss (ALA) Unterausschuss "Arbeitshilfe für Qualitätsfragen bei der Altlastenbearbeitung" - Anhang 3, Stand Dezember 1999.