Gemäß §§ 14 und 15 der 1. BImSchV1 sind Betreiber von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen an die Emission durch erstmalige oder wiederkehrende Überwachungsmessungen feststellen zu lassen.
Die hierfür einzusetzenden Messeinrichtungen müssen gemäß § 13 der 1. BImSchV geeignet sein und somit festgelegte Mindestanforderungen erfüllen, deren Nachweis in Form einer Eignungsprüfung durch von den Geräteherstellern damit beauftragte Prüfinstitute erbracht wird. Das Ergebnis dieser Prüfungen wird als Eignungsprüfungsbericht dem Bund-Länder-Prüfstellen-Gremium des Ausschusses LWV² der LAI³, dem „Fachgespräch Prüfberichte“, zur fachlichen Beurteilung vorgelegt. Die Entscheidung über die Empfehlung einer Messeinrichtung als geeignet fällt, basierend auf Prüfbericht und fachlicher Stellungnahme, in dem Ausschuss LWV der LAI unter Beteiligung aller Bundesländer.
Als geeignet empfohlene Messeinrichtungen werden seit 04.07.2020 auf diesen Seiten veröffentlicht. Datengrundlage sind die Sammelbekanntmachung aus dem Bundesanzeiger vom 26. März 2018 und nachfolgend bis zum 04.07.2020 erschienene Bekanntmachungen von Empfehlungen zur Bekanntmachung über die bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen. Die weitere Aktualisierung erfolgt mit der jeweiligen LWV-Entscheidung zur Eignungsempfehlung einer Messeinrichtung durch das Umweltbundesamt.
1Bundesimmissionsschutzverordnung
²Luftqualität/Wirkungsfragen/Verkehr
³Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz