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Dieses Modul bietet Informationen zu Sachverständigen1, die mindestens in einem
Bundesland der Bundesrepublik Deutschland gemäß

§ 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

bekannt gegeben sind.

Die Bekanntgabe eines einzelnen Sachverständigen erstreckt sich auf im Rahmen des § 29a BImSchG anfallende sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen
sicherheitstechnischer Unterlagen von genehmigungsbedürftigen Anlagen (4. BImSchV) und in Verbindung mit persönlich vetretenen Fachgebieten.

 

Diese Bekanntgabe basiert entweder auf der 41. BImSchV, auf der Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des BImSchG2 oder auf einer für ein spezielles Bundesland gültigen Richtlinie des jeweiligen Landes.

Arbeitshilfe zur 41. BImSchV für die Bekanntgabe von Sachverständigen im Sinne von § 29a BImSchG gemäß § 29b Absatz 1 BImSchG
Die Arbeitshilfe wurde auf der 158. Sitzung des Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV) der LAI am 28.02.2024 einstimmig verabschiedet und zur Veröffentlichung und Anwendung in den Ländern empfohlen.

Bekanntgaben gemäß § 29a BImSchG gelten bundesweit. Sachverständige, die über eine Bekanntgabe der zuständigen Behörde des Landes verfügen, in welchem die oder der Sachverständige den Geschäftssitz haben, dürfen in allen Ländern tätig werden.
Bitte im jeweiligen Land zu ggf. vorhandenen Bedingungen nachfragen (siehe Angaben unter
Länderspezifische Regelungen).

1 Es werden nur natürliche Personen als Sachverständige bekannt gegeben. Das gilt auch, soweit die Sachverständigen wiederum Mitglieder von Organen oder Angestellt einer juristischen Person sind.

2 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI): Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Mai 1995 i. d. F. vom 30. März 2003

Abgrenzender Hinweis zu sachverständigen Stellen bzw. Sachverständigen im Bereich des Treibhausgas-Emissionshandels: Bitte hier klicken.