In Nordrhein-Westfalen dürfen alle Sachverständigen tätig werden, die über eine Bekanntgabe nach § 29a Abs.1 Satz 1 BImSchG eines beliebigen Bundeslandes verfügen. Der Umfang der Berechtigung richtet sich nach dem zugelassenen Prüfumfang im Bekanntgabebescheid des Landes, indem sich der Geschäftssitz der/des Sachverständigen befindet. Dabei sind die Regelungen und Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung zur Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a BImSchG in NRW vom 30.12.2010 zu beachten (Ministerialblatt NRW (MBL NRW) 2011 Nr. 9 vom 08.04.2011, S. 103-112).
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=12641&ver=8&val=12641&sg=&menu=0&vd_back=N
Hinweise:
Zu den Anlagenarten im Prüfbereich einer Bekanntgabe gilt jeweils die zum
Datum des Bekanntgabebescheids gültige 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die
Angaben im aktuellen Bekanntgabebescheid.
Die Bekanntgaben wurden bis zum Jahr 2003 im MBL NRW, zuletzt in der Nr. 49 - Ausgabe 27.11.2003, veröffentlicht.
Seitdem ist eine Bekanntgabe mit ihrer Aufnahme in das Recherchesystem ReSyMeSa
in Nordrhein-Westfalen abschließend vollzogen.