Länderspezifische Regelungen  Drucken

Unterlagen für den Antrag auf Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV sind veröffentlicht unter

http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/betrieblicher-umweltschutz/sachverstandige-nach-29b-bimschg.

Der Geschäftssitz des Antragstellers muss in Baden-Württemberg liegen.

Richtlinien des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung 
für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 28. Oktober 2003 (ABl. S. 1037)
 

Hinweise zur Beantragung

Hinweis zur Erlaubnis der Tätigkeit: Im Land Brandenburg dürfen alle Sachverständigen tätig werden, die in einem beliebigen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland über eine Bekanntgabe mit einem für den jeweiligen Arbeitsauftrag geeigneten Zulassungsumfang verfügen. Dies gilt uneingeschränkt für Bekanntgaben nach dem 18. August 2010 und unter Beachtung des hierzu durch das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz herausgegebenen Erlasses auch für vor dem 18. August 2010 erfolgte Bekanntgaben

Siehe auch: www.mugv.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.2318.de/vv mess.pdf .

Weitere Informationen:

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 11.August 2010

Arbeitshilfe zur 41. BImSchV für die Bekanntgabe von Sachverständigen im Sinne von § 29a BImSchG gemäß § 29b Absatz 1 BImSchG
Die Arbeitshilfe wurde auf der 132. Sitzung des Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV) der LAI am 22.07.2014 mehrheitlich verabschiedet und zur Anwendung in den Ländern empfohlen.


Antragsformular

Formular für die Haftpflichtversicherung



In Hessen dürfen alle Sachverständigen tätig werden, die über eine Bekanntgabe nach § 29a Abs. 1 Satz 1 oder § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz eines Landes verfügen.

Ein Zweitbekanntgabe wird nicht mehr durchgeführt.
Die entsprechenden Regelungen finden sich im Erlaß des Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Staatsanzeiger 49/2010 S. 2645.
Link:
http://www.staatsanzeiger-hessen.de/
 

Unterlagen zum Antrag auf Bekanntgabe als Sachverständiger, soweit der Antragsteller seinen Geschäftssitz in Niedersachsen hat sowie weitere Informationen sind veröffentlicht unter:

 
 
In Nordrhein-Westfalen dürfen alle Sachverständigen tätig werden, die über eine Bekanntgabe nach § 29a Abs.1 Satz 1 BImSchG eines beliebigen Bundeslandes verfügen. Der Umfang der Berechtigung richtet sich nach dem zugelassenen Prüfumfang im Bekanntgabebescheid des Landes, indem sich der Geschäftssitz der/des Sachverständigen befindet. Dabei sind die Regelungen und Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung zur Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a BImSchG in NRW vom 30.12.2010 zu beachten (Ministerialblatt NRW (MBL NRW) 2011 Nr. 9 vom 08.04.2011, S. 103-112).
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=12641&ver=8&val=12641&sg=&menu=0&vd_back=N
 
Hinweise:
Zu den Anlagenarten im Prüfbereich einer Bekanntgabe gilt jeweils die zum 
Datum des Bekanntgabebescheids gültige 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die 
Angaben im aktuellen Bekanntgabebescheid. 
Die Bekanntgaben wurden bis zum Jahr 2003 im MBL NRW, zuletzt in der Nr. 49 - Ausgabe 27.11.2003, veröffentlicht.
Seitdem ist eine Bekanntgabe mit ihrer Aufnahme in das Recherchesystem ReSyMeSa
in Nordrhein-Westfalen abschließend vollzogen.
 

Hinweise an nach §29b BImSchG bekannt gegebene Sachverständige

 

Neue E-Mail-Adresse des Landesamtes für Umweltschutz (LAU):

poststelle@lau.mwu.sachsen-anhalt.de