Die Bekanntgabe ist auf folgende Anlagen der Nummern des Anhangs 1 der 4.BImSchV beschränkt:
Nr. 4.1.12 (nur Herstellung von Wasserstoff durch Elektrolyse),
Nr. 9.1
Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gültigen Fassung der 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid.