Die Bekanntgabe für die im Anhang 1 der 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) unter den Nrn. 4, 8 und 9 genannten Anlagen ist beschränkt auf
Anlagenarten oder Gruppen von Anlagenarten der Nrn. 4.1, 4.4, 4.5, 4.8 - 4.10, 8.1 und 9.1 - 9.3 (ohne Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr an explosiven Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff dienen) auch soweit die dort genannten Mengenschwellen unterschritten sind.