Die Bekanntgabe für die im Anhang der 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) unter der Nr. 10 genannten Anlagen ist beschränkt auf
Anlagen der Nr. 10.25 sowie als Nebeneinrichtungen von Anlagen des Anhangs 1 der 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), auch soweit die dort genannten Mengenschwellen unterschritten sind.