Alle Anlagenarten nach dem Anhang1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Anlagenarten nach den Nrn. 1.6, 1.8, 3.11 bis 3.19, 3.24, 3.25, 7.1, 7.2, 10.1 und 10.15 bis 10.18.
einschließlich der den oben genannten Anlagenarten technisch zuzuordnenden „unterschwelligen Anlagen“ (uA) und aller „nicht genehmigungsbedürftigen Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein können“ (ngbA) gemäß Anlage 2 der 41. BImSchV, die hinsichtlich ihrer verfahrenstechnischen Eigenschaften und ihres Stoff- und Gefahrenpotentials inhaltlich durch die bekannt gegebenen Anlagenarten abgedeckt sind.
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen
4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)