Einschränkung auf Anlagenarten nach Anhang 1 der 4. BImSchV) der Nrn.: 1.6 bis 1.16; 3.9, 3.10 und 3.23; 4; 5.1, 5.2, 5.4 bis 5.11; 8.1 bis 8.11; 9 (ausgenommen Anlagen zur Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Sprengstoffgesetzes); 10.3 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 und 10.25.
(Hinweis: Anlagenarten nach dem zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gültigen Anhang 1 der 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid.)