Einschränkung auf Anlagenarten der Nrn. 4.1, 4.4, 8.1, 9.1, 9.2 und 9.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)