Die Bekanntgabe ist beschränkt auf folgende Anlagenarten nach Anhang 1 der 4. BImSchV:
Nrn. 1.1 bis 9.37, 10.7 bis 10.25 - ausgenommen Anlagen zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Sprengstoffgesetzes.