Einschränkung auf folgende Anlagen gemäß 4. BImSchV unter den Nrn.:
1.1 bis 1.3, 4.1 bis 4.10, 8.8, 8.10, 9.1 bis 9.37, 10.25
Ausgenommen sind Anlagen zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Sprengstoffgesetzes.
(Hinweis: Anlagenarten nach 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe in NRW gültigen Fassung. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)