Die Bekanntgabe beschränkt sich auf Prüfungen von Feuerungsanlagen für alle Anlagenarten oder Gruppen von Anlagenarten nach Anhang 1 der 4. BImSchV, auch soweit die dort genannten Mengenschwellen unterschritten sind und alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein können.