Bei Anlagen (4. BImSchV) nach Nr. 9.35 sind Anlagen zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen i.S.d. Sprengstoffgesetzes ausgenommen.
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen 4.BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)