Einschränkung auf Anlage (4.BImSchV) unter den Nrn:
1.1 bis 1.3
4.1 bis 4.10
9.1 bis 9.37
10.25
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen 4.BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)