Die Bekanntgabe für die im Anhang der 4. BImSchV unter der Nr. 1 genannten Anlagen ist beschränkt auf Anlagen der Nrn. 1.2.2.2, 1.15, 1.16, 8.6.2 in Verbindung mit Biogasanlagen, 8.6.3, 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV in der Fassung vom 02. Mai 2013 (BGBl. IS. 973) zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) und alle nicht genehmigungsbedürftigen Biogasanlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein können.