Die Bekanntgabe gilt für folgende Anlagenarten der 4.BImSchV zum Zeitpunkt der Bekanntgabe:
3.10
4.1; 4.2; 4.4; 4.5; 4.6; 4.8; 4.9; 4.10
5.1; 5.2
9.1; 9.2; 9.3; 9.37
10.22; 10.25
Die Bekanntgabe umfasst auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches sein können. Dabei handelt es sich um Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstofffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen.