Einschränkung bei Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 10 auf Anlagen der Nr. 10.25
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen in NRW gültigen 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)