Einschränkungen auf Anlagenarten nach Anhang 1 der 4. BImSchV der Nrn. 4.1, 4.2, 4.3, 4.10, 7.1, 7.3, 7.9, 7.12 und 7.22
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)