Anlagen der folgenden Nummern des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), auch soweit die dort genannten Schwellen unterschritten werden:
Eingeschränkt auf Anlagen aus dem Bereich Biogas-, Klärgas- und Gülleanlagen