Die Bekanntgabe gilt für Anlagenarten der Nrn. 1.1 und 1.2; 4.1, 4.4 und 4.8; 8.1 und 8.12; 9.1, 9.2, 9.3 und 9.37; 10.21 und 10.25 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sowie für Abwasserreinigungs- und Wasseraufbereitungsanlagen als nicht genehmigungsbedürftige Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches sein können.