Bekanntgabe gilt für Anlagenarten der Nrn. 1.1 und 1.2; 3.10; 4.1, 4.4 und 4.8; 8.1, 8.8, 8.10, 8.11 und 8.12; 9.1, 9.2, 9.3 und 9.37; 10.25 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sowie für Abwasserbehandlungsanlagen als nicht genehmigungsbedürftige Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches sein können.