Nr. 2 Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern
Nachfolgend ist eine Zuordnung einzelner Rechtsnormen zur Gruppe II Nr. 2 aufgeführt (Liste nicht abschließend). Überprüfung und Kalibrierungen nach
- § 19 13. BImSchV
- § 15 17. BImSchV