Länderspezifische Regelungen  Drucken

Keine Notifizierung von Untersuchungsstellen
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Die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung sind durch die Änderung des Erlasses zur Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - IV-3-958.02 vom 05.12.2017 geregelt.

Für Notifizierungen nach Klärschlammverordnung (AbfKlärV) gilt § 33 AbfKlärV.

 

Darüber hinaus erteilt das Land NRW Zulassungen nach § 16 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz  (LKrWG) für Untersuchungsbereiche in den Matrices Abfall, Sickerwasser, Grund- und Oberflächenwasser. Eine Liste dieser Untersuchungsstellen findet sich unter:

https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/service/untersuchungsstellen-nach-25-landesabfallgesetz-labfg

 

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