Länderspezifische Regelungen  Drucken

Hinweis des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 08. März 2021 zur Messung von Organischen Zinn-Verbindungen:

Messtechnische Erfassung an Anlagen der Nr. 5.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren):

In immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen oder in nachträglichen Anordnungen zu Genehmigungen für o. g. Anlagen in Baden-Württemberg kann gefordert werden, dass für die messtechnische Erfassung der Emissionen an Organozinnverbindungen die Erkenntnisse, die bei der Erprobung von geeigneten Messverfahren durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) ermittelt wurden, beachtet werden (Bericht Nr. 64-E01/19 der LUBW). 

Der Bericht kann bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (www.lubw.baden-wuerttemberg.de) per E-mail unter der Adresse poststelle@lubw.bwl.de oder schriftlich unter der Anschrift, Postfach 100163, 76231 Karlsruhe angefordert werden. Das Messverfahren wurde von Referat 64 – Labor für Luftmessungen und stofflichen Verbraucherschutz - der LUBW im Januar 2019 entwickelt.

 


Allgemeinverfügung des Umweltministeriums zum Bekanntgabeverfahren für Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 14. Juli 2008: (Gemeinsames Amtblatt des Landes Baden-Württemberg vom 27. August 2008, Nr. 7, Seite 316)

 
Es gelten gemäß der o. g. Allgemeinverfügung neben den Maßgaben der 41. BImSchV für die Durchführung von Messungen und die Mitteilung des Messplanes folgende Bestimmungen:
  

Messungen zur Ermittlung luftverunreinigender Stoffe sind in der Regel von mindestens zwei Personen des fachkundigen Personals der Stelle durchzuführen zu lassen. Eine Reduzierung des einzusetzenden Personals ist im Messplan zu begründen. 
Bei Messungen in Baden-Württemberg ist der zuständigen Überwachungsbehörde vor Messbeginn eine Messplanung vorzulegen. Dabei gelten folgende Fristen:
  
Bereich Luft:
- Bei Erstmessungen nach Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung der Anlage mindstens 4 Wochen,
- Bei wiederkehrenden Messungen an einer Anlage mindestens 3 Wochen
- Sind im Genehmigungsbescheid hiervon abweichende längere Fristen festgelegt, sind diese einzuhalten.

Bereich Lärm und Erschütterungen:

Bei Messungen in den Bereichen Lärm/Erschütterungen ist es ausreichend, der zuständigen Überwachungsbehörde das Datum der Messung rechtzeitig vorab, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Messtermin, mitzuteilen.
  

Beauftragte des Umweltministeriums Baden-Württemberg und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) sind berechtigt, an den Ermittlungen (gemäß Bekanntgabeumfang) teilzunehmen oder deren Ergebnisse zu überprüfen.   
Bei Beschwerdefällen, die im Auftrag des Verursachers untersucht werden, ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer in angemessenem Umfang in das Gutachten aufzunehmen.

 

LAI-Beschluss zum Formaldehydbonus und LAI-Vollzugshinweise zur Neufassung des LAI-Beschlusses zur Zahlung des Formaldehydbonus (Stand 11.09.2020),
hier: modifizierter Anhang A der LAI-Vollzugshinweise für den Vollzug in Bayern

Mit Schreiben vom 27.10.2021 hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) die oben genannten von der LAI beschlossenen Vollzugshinweise mit ergänzenden Hinweisen in Bayern zur Anwendung eingeführt. Der Anhang A der Vollzugshinweise, welcher zur Erteilung von Bescheinigungen für Vergütungsansprüche vom Betreiber zusammen mit dem Messbericht bei der zuständigen Behörde einzureichen ist, führte jedoch verstärkt zu Rückfragen seitens der Messstellen.

Für einen praktikablen Vollzug in Bayern wurde zusammen mit dem Landesamt für Umwelt (LfU) folgender modifizierte Anhang A der LAI-Vollzugshinweise (Stand 08.04.2022) erstellt und mit den in Bayern bekanntgegebenen Messstellen und dem Bundesverband der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e. V. (BUA) abgestimmt.

Modifizierter Anhang A der LAI Vollzugshinweise (bayern.de)

https://www.lfu.bayern.de/luft/p26_messstellen/doc/modifizierter_anhang_by_lai_vollzugshinweise_stand_0804.2022.pdf 

Der seit Anfang des Jahres im Umlauf befindliche vom BUA erstellte Anhang A, der von einigen Stellen verwendet wurde, wurde nicht mit der LAI oder dem StMUV abgestimmt und wird in Bayern ab dem Stichtag 20.04.2022 nicht anerkannt. Bei Messungen an bayerischen Anlagen ist entweder der vollständig ausgefüllte Anhang A der o.g. LAI-Vollzugsempfehlung einzureichen oder alternativ der vollständig ausgefüllte oben verlinkte modifizierte Anhang A.

Hinweise zur Beantragung einer Bekanntgabe: https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/aufgaben/immissionsschutz/anlagenueberwachung/pruefstellen/

 

Hinweis zur Erlaubnis der Tätigkeit: Im Land Brandenburg dürfen alle Stellen tätig werden, die in einem beliebigen Bundesland über eine Notifizierung mit einem für den jeweiligen Ermittlungsauftrag geeigneten Umfang verfügen.


Anforderungen an Stellen bei der Ausführung von Messtätigkeiten:

1. Spätestens 10 Arbeitstage vor dem Beginn der Messung(en) ist der zuständigen Überwachungsbehörde eine Messplanung vorzulegen und es ist eine Zustimmung zum Messkonzept einzuholen.  

2. Der Beginn der Messung ist spätestens 5 Arbeitstage vorher der zuständigen Überwachungsbehörde mitzuteilen, eine Verschiebung des Termins ebenfalls.

3. Beauftragten des LUGV ist die Teilnahme an Ermittlungen und eine Prüfung der Ergebnisse zu gestatten. Auf Verlangen sind alle die jeweilige Ermittlung betreffenden Unterlagen vorzulegen.

4. Berichte über Ermittlungen sind so abzufassen, dass sie ein Höchstmaß an Transparenz aufweisen, im Detail nachprüfbar und vollständig nachvollziehbar sind.

Die folgenden länderspezifischen Regelungen sind in einer Allgemeinverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg im Amtlichen Anzeiger Nr. 47 (Seite 1446 - 1447) veröffentlicht.

In Hamburg können neben den von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV), Institut für Hygiene und Umwelt (HU), nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stellen auch die von anderen Bundesländern bekannt gegebenen Stellen Ermittlungen nach §§ 26, 28 BImSchG durchführen, sofern sie die nachfolgendend aufgeführten Nebenbestimmungen einhalten.
 
Der Umfang der Berechtigung richtet sich dabei nach dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntgabebescheid des Sitzlandes der Messstelle.
 
Nebenbestimmungen:
1. Bei Messungen in Hamburg ist dem Institut für Hygiene und Umwelt nach Auftragsannahme unverzüglich der Ort und der Zeitpunkt der Ermittlungen nach § 26 oder § 28 BImSchG mitzuteilen. (Hinweis: Für diese Messankündigung sollte ein entsprechendes Formblatt genutzt werden, welches beim Institut für Hygiene und Umwelt, – HU433 –, Marckmannstraße 129 b, 20539 Hamburg, angefordert werden kann.)

2. Beauftragte der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und Beauftragte des Institutes für Hygiene und Umwelt/Abteilung Luftuntersuchungen sind berechtigt, an den Ermittlungen (gemäß Bekanntgabeumfang) teilzunehmen oder deren Ergebnisse zu überprüfen.

3. Unterlagen über die durchgeführten Ermittlungen sind der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und dem HU/Abteilung Luftuntersuchungen auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen. Hierzu zählen insbesondere auch Rohdaten und Ermittlungsprotokolle.

4. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen beziehungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

Die länderspezifischen Regelungen für nach §29b BImSchG bekanntgegebene Stellen finden sich auf den Seiten des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie unter:

 

https://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/luft/emisskassel/29bBImSchG/Anforderungen_Hessen.pdf

 

 

 

In Niedersachsen werden nur Messstellen nach § 29b BImSchG notifiziert, die über eine gültige Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle nach dem Modul Immissionsschutz für den jeweils beantragten Bereich verfügen.  


Die von bekannt gegebenen Stellen nach § 16 (4) der 41. BImSchV zu beachtenden länderspezifischen Regelungen sowie weitere Informationen sind veröffentlicht unter:

 Hinweise bzw. Vorgaben zum Antrag auf Bekanntgabe in Nordrhein-Westfalen sind zu finden unter:

https://www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/emissionsueberwachung/notifizierung-nach-29b-bimschg

Das Land Nordrhein-Westfalen dürfen alle Stellen tätig werden, die in einem beliebigen Bundesland über eine Notifizierung mit einem für den jeweiligen Ermittlungsauftrag geeigneten Umfang verfügen. Details hierzu sind in der entsprechenden Allgemeinverfügung geregelt.

Siehe: http://www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/pdf/allgemeinverfuegung.pdf 

In Rheinland-Pfalz dürfen alle Stellen mit einer Bekanntgabe nach §29b BImSchG in einem beliebigen Bundesland in dem dort bekannt gegebenen Umfang tätig werden, dabei sind folgende spezifischen Regelungen zu beachten:

Der Zeitpunkt von Emissionsmessungen bzw. Funktionsprüfungen und Kalibrierungen an rheinland-pfälzischen Anlagen ist dem Landesamt für Umwelt (LfU) mit Angaben zum Standort der Anlage und den zu messenden Stoffen jeweils mindestens 14 Tage vor der Durchführung von Messungen vor Ort schriftlich mitzuteilen (Fax, e-Mail an Messankuendigungen@lfu.rlp.de oder Postweg). Vor jeder Messung ist eine Messplanung auf der Grundlage des jewei­ligen aktuellen Technischen Regelwerkes der Emissionsmesstechnik (VDI-Richtlinien, EN DIN-Normen), der jeweils gültigen Rechtslage sowie dem betreffenden Genehmigungsbe­scheid für die messtechnisch zu erfassende Anlage durchzuführen und ge­gebenenfalls dem LfU auf Verlangen zur Zustimmung vorzulegen. Das so erstellte und abgestimmte Messkonzept ist für die Messdurchführung bindend.

Beauftragte des Landesamtes für Umwelt sind berech­tigt, an den Ermittlungen in Rheinland-Pfalz teilzunehmen und deren Ergebnisse zu überprüfen. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 41. BImSchV werden für die Vor-Ort-Auditierung von Ermittlungen und die fachliche Prüfung von Emissionsmessberichten Gebühren erhoben. Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach der „Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis)“ vom 28. August 2019 (siehe Lfd. Nr. 4.2.21.4 im darin enthaltenen Anhang).

Unterlagen über die durchgeführten Ermittlungen auf Anordnung der Überwachungsbe­hörden Rheinland-Pfalz sind dem Landesamt für Umwelt auf Verlangen vorzulegen. Hierzu zählen auch die Rohdaten und Ermittlungsprotokolle.
Vertretern der Überwachungsbehörden sowie des Landesamtes für Umwelt  ist Einsichtnahme in die QS-Unterlagen zu gewähren, hierzu kann ein Datenträger mit dem aktuellen QM-System der Messstelle angefordert werden.
QS-Unterlagen mit Bezug zur Ermittlung (z.B. Unterlagen zu regelmäßigen Überprüfungen der verwendeten Messgeräte und Standard-Arbeitsanweisungen) müssen für das Messpersonal am Durchführungsort der Ermittlung zugänglich sein.

Bis zum 31. März eines jeden Jahres ist dem Landesamt für Umwelt schriftlich mitzuteilen, welche Ermittlungen in Rheinland-Pfalz im Vorjahr durchgeführt worden sind. Ermittlungen auf Anordnung der Überwachungsbehörden sind zu kennzeichnen. Der Mitteilung über die durchgeführten Messungen in Rheinland-Pfalz ist eine Liste mit dem aktuellen Personalstand der Messstelle (mit Funktionszuweisung) beizufügen. 

Messungen zur Ermittlung luftverunreinigender Stoffe sind grundsätzlich von mindestens zwei Messtechnikern durchzuführen. Die Reduzierung des Personaleinsatzes auf einen Messtechniker ist vorab, im Rahmen der Messterminanzeige an das LfU, zu begründen.

Die spezifischen Regelungen für das Land Sachsen sind auf der Homepage des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie abrufbar; speziell:

Mess- und Geräteprüfstellen
https://www.luft.sachsen.de/bekannt-gegebene-stellen-im-bereich-des-immissionsschutzes-12114.html

Durchführung von behördlich angeordneten Ermittlungen in SN
https://www.luft.sachsen.de/durchfuhrung-von-ermittlungen-in-sachsen-16729.html

Informationen zur Ermittlung der Emission von Luftschadstoffen
https://www.luft.sachsen.de/spezielle-informationen-zur-ermittlung-der-emission-von-luftschadstoffen-16068.html

Hinweis:

In Sachsen dürfen alle Stellen tätig werden, die über eine Bekanntgabe als Stelle nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz verfügen.

Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen einer Bekanntgabe gleich. Die Beurteilung, ob die Anerkennung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichwertig ist, obliegt dem LfULG. Nachweise über die Anerkennung sowie Unterlagen, die geeignet sind die Gleichwertigkeit der Anerkennung zu belegen, sind dem LfULG mindestens 14 Tage vor Zusendung des Messkonzepts vorzulegen. Die Unterlagen sind im Original oder beglaubigter Kopie nebst beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen

 

Neue E-Mail-Adresse des Landesamtes für Umweltschutz (LAU):

poststelle@lau.mwu.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

 

Messungen sind rechtzeitig (zwei Wochen vor der Durchführung) gegenüber der/dem für die Anlage zuständigen Sachbearbeiter/in bzw. dem Dezernat des Landesamtes für Umwelt (LfU) anzukündigen. Ein Formblatt für die Ankündigung von Messungen kann unter folgendem Link heruntergeladen werden.

https://ddatabox.dataport.de/public/download-shares/Q9TtnAPamWuB9Rwon3ytsB5g3u7zUZoi

Ein Übersicht der Dezernate finden Sie unter

https://schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LFU/organisation/abteilungen/abteilung7_technischer_umweltschutz.html

Auf Verlangen ist eine Messplanung oder ein Messkonzept vorzulegen und abzustimmen.

Bis zum 31.03. eines jeden Jahres ist dem Regionaldezernat Mitte der Abteilung Technischer Umweltschutz des LfU anhand des bundesweit einheitlichen Excel-Formblattes mitzuteilen, welche Aufgaben gemäß Bekanntgabeumfang in Schleswig-Holstein durchgeführt wurden.

 

 

 

 


In Thüringen dürfen alle Stellen tätig werden, die über eine Notifizierung als Stelle gemäß § 29b BImSchG verfügen.

Die Landesspezifischen Regelungen für Thüringen sind in den Nebenbestimmungen der

„Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zu Anforderungen an Stellen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Planung, Durchführung und Dokumentation von Ermittlungstätigkeiten im Freistaat Thüringen vom 15. Juli 2020"

festgelegt und zu beachten.

Landesspezifische regelungen für Thüringen

 

Hinweise zur Beantragung einer Bekanntgabe:

Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 29b BImSchG