Die bekannt gegebene Stelle kann Probenahmen bzw. Analysen für die Prüfungen
durchführen, für die sie unter Kapitel 11 „Immissionsschutzrechtlich geregelte
Tätigkeitsfelder“ Luftreinhaltung (Modul Immissionsschutz)“ der Anlage zur
Akkreditierungsurkunde D-PL-11060-03-00 vom 02.03.2023 benannt ist. Unter V) des Akkreditierungsbescheides vom 01.11.2024 wird festgehalten, dass die anderen
Regelungen und Nebenbestimmungen des Bescheids vom 06.10.2020, mit dem die
Akkreditierung erteilt wurde, unverändert bestehen bleiben.