Die Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt auf die im Anhang zur Akkreditierungsurkunde beschriebenen Mess- und Untersuchungsverfahren. Der Bekanntgabeumfang für die nachfolgend genannten Standorte beschränkt sich auf die in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde für die jeweilige Außenstelle aufgelisteten Messverfahren. Grundsätzlich gilt das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon ausgenommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa.
Über die genannten Bereiche hinaus sind die o.g. Standorte/Außenstellen eigenständig lediglich berechtigt, probenahmetechnische Arbeiten nach den Vorgaben des QM-Systems durchzuführen. Ermittlungen in anderen bekannt gegebenen Bereichen sind unter Aufsicht des Fachlich Verantwortlichen oder eines Vertreters mit entsprechendem Kompetenzbeleg durchzuführen.
Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emissionen und Immissionen von hochtoxischen organischen Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Di-oxine und Furane) sind von einer hierfür nach §§ 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle [Nr. I.1 und Nr. IV, jeweils Stoffbereich Sa] durchzuführen.