Nr. 1 Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine gerätetechnische Ausstattung und Kenntnisse und Erfahrungen erfordern
Nachfolgend ist eine Zuordnung einzelner Rechtsnormen zur Gruppe II Nr. 1 aufgeführt (Liste nicht abschließend). Überprüfungen und Kalibrierungen nach
- § 18 (2) 1. BImSchV
- § 12 (9) 2. BImSchV
- § 7 (3) 27. BImSchV
- § 8 (4) 30. BImSchV
- § 5 (4) 31. BImSchV