Details

Gruppe II - Nr. 1
Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen (Voraussetzung ist Gruppe I)

Nr. 1 Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine gerätetechnische Ausstattung und Kenntnisse und Erfahrungen erfordern

Nachfolgend ist eine Zuordnung einzelner Rechtsnormen zur Gruppe II Nr. 1 aufgeführt (Liste nicht abschließend). Überprüfungen und Kalibrierungen nach

- § 18 (2) 1. BImSchV

- § 12 (9) 2. BImSchV

- § 7 (3) 27. BImSchV

- § 8 (4) 30. BImSchV

- § 5 (4) 31. BImSchV